GEWINNBETEILIGUNGSMODELL

STEUERFREI FÜR ARBEITNEHMER BIS ZU EUR 3000 AN PRÄMIEN AUSZAHLEN


VORAB: es scheint zwar sicher, dass ein derartiges Modell ab 2022 kommt, ob die Konzeption im aktuellen Entwurf jedoch sinnvoll im Sinne der Unternehmen umsetzbar ist, muss noch als offen betrachtet werden. Hier nur erste Informationen zu einer eventuell wirklich sinnvollen Möglichkeit Mitarbeiter am Unternehmensgewinn zu beteiligen.


Eingefügt wird unter § 3 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) ein weiterer Punkt (in diesem Absatz befindet sich zB auch unter Z 15 lit a die allseits bekannte steuerfreie Zukunftssicherung). Dies ermöglicht die steuerfreie Auszahlung von Gewinnbeteiligungen bis zu EUR 3.000 je Mitarbeiter/In (MA). Nicht zu verwechseln ist dies mit den bereits möglichen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen aus lit b und c (welche zwar nicht schlecht, insbesondere im KMU-Bereich in der Praxis aber durchaus diffizil sein können).

 

Das neue Modell stellt auf den GEWINN ab, nicht auf Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Ein Versicherungs- oder Bankprodukt ist NICHT ERFORDERLICH (siehe dazu aber den Punkt "Umsetzung"), vorgesehen ist eine Auszahlung an den/die MA. 

das steuerfreie gewinnbeteiligungsmodell im rahmen des § 3 EStG

Das Gewinnbeteiligungsmodell kann Mitarbeiter/Innen (MA) einen Anteil am Unternehmenserfolg geben und den Arbeitgeber attraktiver machen. Das Kapital gehört nach Auszahlung aber sofort den MA. Es handelt sich also um kein echtes Mitarbeiterbindungsmodell. Infos zu einem echten Bindungsmodell finden Sie hier. Solche Modelle (Bindungs- und Gewinnbeteiligungsmodell) können aber sinnvoll nebeneinander bestehen bzw. empfehlen wir so etwas auch.

die eckpunkte der steuerfreien gewinnbeteiliung bis eur 3000 jährlich für ma

 

WER

 


AB WANN


GRUNDVORAUSSETZUNG

 


 

BEMESSUNGSGRUNDLAGE

 


 

MAXIMALE HÖHE

 


 

AUSSCHLÜSSE

 

 


 

BEFREIUNGEN

 


Arbeitnehmer (Einkünfte gemäß § 25 EStG), also grundsätzlich auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anteilen bis 25 %.


Erstmalig ab 2022 Auszahlungen möglich


Gruppenbildung im Unternehmen (zB analog der steuerfreien Zukunftssicherung oder PK/bKV)


Grundsätzlich frei definierbar. Obergrenze jedoch: Steuerpflichtiger Gewinn des Vorjahres (Anmerkung: dieser kann vom unternehmensrechtlichen Gewinn abweichen)


EUR 3.000/MA, vorher greift jedoch eine Maximierung mit dem steuerlichen Vorjahresgewinn für alle ausbezahlten steuerfreien Gewinnbeteiligungen


Es dürfen keine kollektivvertraglichen Ansprüche sein. Ebenso darf es sich NICHT um eine "Bezugsumwandlung" handeln (Achtung: die Steuer sieht "Bezugsumwandlung" in einem sehr weiten Rahmen).


Nach dem Entwurf derzeit nur Lohnsteuerfreiheit bei den Arbeitnehmern. Noch volle Sozialversicherungs- und Lohnnebenkostenpflicht gegeben.



Problemstellungen im Entwurf

 

1) In vielen Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf ist auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten und den Sozialversicherungsbeiträgen gefordert. Dies ist sicherlich  eine wesentliche Grundvoraussetzung für die (breite) Durchführbarkeit des Modells!

 

2) Der Fokus auf den steuerlichen Vorjahresgewinn könnte in Hinblick auf Transparenz, aber auch weiterer Faktoren, problematisch sein. Hier wären, zB bei Kapitalgesellschaften, andere (unternehmensrechtliche) Unternehmenskennzahlen wie sinnvoller. 

 

3) Das Erfordernis der Gruppenbildung erscheint nachvollziehbar und konsistent zu vergleichbaren Regelungen im EStG. In Kombination mit einigen anderen gesetzten Rahmenbedingungen ist die Ausgestaltung eines solchen Modells für mehrere Arbeitnehmer durchaus eine formulierungstechnische Herausforderung. Diese ist jedoch definitiv im Sinne aller machbar!

 

Diese Punkte, im Besonderes Punkt 1, gilt es noch abzuwarten oder professionell aufzusetzen!

umsetzung des steuerfreuen gewinnbeteiligungsmodells - grundmodell

Da noch Änderungen zu erwarten sind, hier einmal nur die wichtigsten Punkte:

 

Empfehlung unbedingt: Schriftlichkeit im Rahmen von Betriebs- oder Einzelvereinbarungen bzw. eines öffentlichen Aushangs

 

1) Gruppenbildung im Unternehmen 

2) Definition der Bemessungsgrundlage und Formulierung dynamischer Einschränkungen (damit der auszuzahlende Bonus nicht zu hoch wird (steuerliche Vorgabe bzw. ungewünschte Schmälerung/Aufzehrung des Unternehmensergebnisses)

3) Kommunikation an die Arbeitnehmer/Innen

 

Nutzen Sie dazu unsere langjährige Erfahrung und ausgewiesene Expertise bei der Gruppenbildung im Sinne des Betriebspensionsrechtes und Konzeption von Modellen der betrieblichen Vorsorge!

 

Die Auszahlung der steuerfreien Gewinnbeteiligung erfolgt direkt an den/die Arbeitnehmer/In. Das Gesetzt bürdet diesem/dieser keinerlei Einschränkungen auf. Es kann also auch direkt nach Erhalt in den Konsum fließen. 

UMSETZUNG DES STEUERFREUEN GEWINNBETEILIGUNGSMODELLS - VORSORGEMODELL

Wie erwähnt kann die erhaltene Gewinnbeteiligung nach Belieben verwendet werden. Sinnvoll jedoch könnte sein, dass es zur Vorsorge verwendet wird. Dafür bieten sich zwei Varianten an:

 

Variante 1: Wahlmodell für Mitarbeiter/Innen (MA)

Der/die MA verwendet das Kapital statt für den Konsum zur Veranlagung zum Kapitalaufbau als Prämie in ein Versicherungs- oder Bankprodukt (Investmentfonds, Rentenversicherung,...). Jede/r MA hat die freie Wahl zwischen Konsum und Vorsorge. 

 

Variante 2: Vorsorgemodell ist für alle MA obligat

Da das Modell seitens des Arbeitgebers ohnehin freiwillig ist, darf dieser auch Einschränkungen definieren. Beispielsweise dass die steuerfreue Gewinnbeteiligung in ein Vorsorgemodell fließt. Vorteil ist, dass der Arbeitgeber die Identifikation der MA mit dem Unternehmen deutlich erhöht. Verfügungsanspruch der MA über das Kapital gibt es erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wir empfehlen sogenannte Direktversicherungen mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer.

Als Vorsorgemodell sind für den/die MA mehrere Modelle geeignet. Bei Variante 2 empfehlen wir aufgrund der besseren Umsetzbarkeit Versicherungsmodelle, bei Variante 1 grundsätzlich ebenso. Als Variante durchaus gut passend könnten Fondsgebundene Lebensversicherungen (FLV) sein, da man sich hier faktisch im Privatbereich befindet und die FLV steuerlich durchaus Vorteile gegenüber einer Veranlagung im privaten Wertpapierdepot aufweist (mehr dazu finden Sie unter Anderem hier). Aber auch klassische Varianten sind durchaus machbar. Insbesondere gilt es aber, wie generell, die Kosten dieser Produkte mit den Anbietern im Sinne der MA gut zu regeln.

 

STEHT NÄHERES ZUM MODELL IM RAHMEN DER STEUERREFORM 2022 FEST, WERDEN AN DIESER STELLE AKTUALISIERUNGEN DURCHGEFÜHRT

 

In Hinblick auf Umsetz- und Machbarkeit in der Praxis könnte dieses Modell für Unternehmen aller Größenordnungen sehr interessant sein. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie uns am besten einfach.